"149. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sind § 3 sowie § 5 Abs. 1 und 3 anzuwenden.“
2. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_149...Quelle: 186. Newsletter der BGBl.-Redaktion 29.12.2015
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